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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Umweltgewerkschaft führt den Namen „Umweltgewerkschaft“. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Die Umweltgewerkschaft hat ihren Sitz in 10551 Berlin, Bremer Str. 42
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2014.
Nach der Eintragung führt sie den Zusatz e.V.


§ 2 Ziel und Zweck

Die Umweltgewerkschaft tritt entschieden für den solidarischen und kämpferischen Zusammenschluss aller umweltbewegten  Menschen ein. Sie tritt aktiv der fortschreitenden Umweltzerstörung und der akuten Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit entgegen. Sie strebt eine befreite Gesellschaft an, in der die Einheit von Mensch und Natur Leitlinie ist.

Die gemeinnützigen Zwecke der Umweltgewerkschaft sind:

• die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, des Tierschutzes sowie der Artenvielfalt;
• die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Umweltbereich, insbesondere zum Schutz von Mensch und Umwelt vor vermeidbar zerstörerischen Produktionsmethoden und Lebensbedingungen sowie für eine umweltschonende Produktion und Kreislaufwirtschaft;
• die Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung, insbesondere im Hinblick auf eine gesundheitsfördernde und umweltschonende Lebensweise;
• die Förderung von Völkerverständigung, internationaler Gesinnung und internationaler Zusammenarbeit im Sinne der nachhaltigen Einheit von Mensch und Natur.
• Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Jugendhilfe.

Diese Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

• Aktives Eintreten (z.B. durch Kundgebungen, Demonstrationen und andere Protestaktionen) für Umweltschutzmaßnahmen (z.B. für rasche Umstellung auf 100% erneuerbare Energien) und gegen umweltschädliche Projekte (z.B. Atomkraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Fracking-Bohrfelder);
• Regelmäßige Durchführung umweltpolitischer Wissenschaftstagungen und Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen zur Umweltproblematik;
• Herausgabe populärer Aufklärungsbroschüren und Durchführung regelmäßiger öffentlicher Informationsstände zu  gesundheitsschädlichen und umweltbelastenden Produkten, Arbeitsplätzen und Lebensweisen;
• Organisierung internationaler Begegnungen von Umweltschützern, z.B. bei „umweltpolitischen Ratschlägen“, und Zusammenarbeit mit Umweltaktivisten anderer Länder in der Förderung beispielhafter Naturschutzprojekte (z.B. Wiederaufforstung), sowie Hilfe und Solidarität mit Opfern von Umweltkatastrophen weltweit (z.B. durch Spendensammlungen);
• Durchführung von Seminaren, Kursen und Ausflügen zu umweltpolitischen Themen, sowie jugendgemäße Vorträge in Schulen und  Jugendfreizeitstätten.Die Umweltgewerkschaft arbeitet nach dem Prinzip strikter Überparteilichkeit, breitester Demokratie und  weltanschaulicher Offenheit auf antifaschistischer Grundlage und lebt eine solidarische Streitkultur.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Finanzierung

Die Umweltgewerkschaft ist finanziell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Umweltgewerkschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Umweltgewerkschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Umweltgewerkschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Umweltgewerkschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Umweltgewerkschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus eigenen Aktivitäten sowie Fördermitteln.
Zum Zwecke der Finanzierung von Spendentätigkeit kann die Umweltgewerkschaft Spendenfonds einrichten, die nur für konkrete Zwecke verwendet werden dürfen.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein, die die Zielsetzung und Satzung der Umweltgewerkschaft anerkennen und regelmäßig Beitrag zahlen. Das Mindesteintrittsalter beträgt 12 Jahre mit
Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft wird mit Abgabe des Mitgliedsantrags und der schriftlichen Bestätigung  durch den Bundesvorstand erworben.
Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge in Geldform erhoben; die Höhe des Beitrags wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft von Vereinen, Organisationen und Parteien ist erwünscht.
Einzelpersonen und Mitgliedsorganisationen sind gleichberechtigt. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können erst nach Prüfung durch den Bundesvorstand aufgenommen werden. Bei bundesweiter Mitgliedschaft erhalten juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen Delegiertenstimmen bei Bundesdelegiertenversammlungen, bei  örtlicher/regionaler Mitgliedschaft Delegiertenstimmen bei den örtlichen/regionalen Mitgliederversammlungen nach den jeweiligen Delegiertenschlüsseln.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt wird dem Orts-/Regional- oder Bundesvorstand schriftlich erklärt. Der Ausschluss ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten (groben Verstößen gegen die Ziele und Satzung der Umweltgewerkschaft, Schädigung ihres Ansehens, Schädigung des Vereinsvermögens) oder sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung.
Den Ausschluss kann der Vorstand der Regional/Ortsgruppe oder der Bundesvorstand mit jeweils 2/3 Mehrheit auf entsprechenden Antrag beschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Bei Ausschluss auf Regional-/Ortsgruppenebene ist die Zustimmung durch den Bundesvorstand erforderlich. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss Einspruch einlegen, über den durch die nächste Bundesdelegiertenversammlung entschieden wird.
In der Zeit zwischen Bekanntgabe des Ausschlusses und Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft bei fortlaufender Beitragspflicht.
Über den Ausschluss gewählter Vorstandsmitglieder entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung, bei Mitgliedern des Bundesvorstandes die Bundesdelegiertenversammlung, jeweils mit 2/3-Mehrheit. Der Bundesvorstand legt eine Schiedsordnung fest, in der Zuständigkeit, Berufung und Anhörung geregelt ist.

§ 5 Arbeitsweise und Gliederung der Umweltgewerkschaft

Die Umweltgewerkschaft gliedert sich in Regional-/Ortsgruppen. In einer Stadt können auch mehrere Ortsgruppen gegründet werden. Mitglieder aus verschiedenen Orten können sich zu einer gemeinsamen Regionalgruppe zusammenschließen.
Eine Regional-/Ortsgruppe besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Es finden regelmäßig Versammlungen statt. Die Regional-/Ortsgruppen organisieren die umweltpolitische Arbeit. Sie führen vielfältige Aktionen durch, leisten Überzeugungs- und Aufklärungsarbeit in enger Verbindung mit praktischen Aktionen und finanzieren sich aus
eigener Kraft. Die Regional-/Ortsgruppen erhalten einen bestimmten Anteil der Mitgliedsbeiträge und der allgemeinen Spenden zur Finanzierung der örtlichen/regionalen Arbeit. Der Verteilungsschlüssel wird vom Bundesvorstand festgelegt und von der folgenden Bundesdelegiertenversammlung bestätigt. Bei besonderen Gelegenheiten, können Zuschüsse aus der zentralen  Umweltgewerkschaftskasse beantragt werden. Hierüber entscheidet der Bundesvorstand.
Auf Orts-/regionaler und Bundesebene können Fachgruppen gebildet werden. Diese können auf Bundesebene einen thematischen Fachgruppenvorstand wählen, der die Fachgruppen bundesweit vertritt und die Arbeit koordiniert und organisiert. Er arbeitet eng mit dem Bundesvorstand zusammen. Die nähere Struktur und Finanzierung auf Bundesebene entscheidet der Bundesvorstand in Abstimmung mit den Fachgruppen.
Bei örtlichen/regionalen Fachgruppen entscheidet der Vorstand der Regional- /Ortsgruppe in Abstimmung mit der Fachgruppe.


§ 6 Organe der Umweltgewerkschaft

(1) Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine öffentliche örtliche/regionale Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie zieht Bilanz über die bisherige Arbeit, legt Schwerpunkte für die Zukunft fest und wählt den Vorstand der Regional-/Ortsgruppe und mindestens ein Mitglied für die Kassenprüfung. Über ihre weitere organisatorische Struktur entscheiden die Regional-/Ortsgruppen selbst. In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, das seinen Beitrag vollständig bezahlt hat.
In der Mitgliederversammlung der Regional-/Ortsgruppe findet die Wahl der Delegierten (entsprechend Delegiertenschlüssel) statt.

(2) Regional-/Ortsvorstand
Der Regional-/Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte und ist rechenschaftspflichtig. Er lädt einmal im Jahr unter Einhaltung der Ladungsfrist von 4 Wochen alle Mitglieder persönlich mittels Brief oder E-Mail schriftlich zur Jahreshauptversammlung ein.
Der Regional-/Ortsvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss diese innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn dies mindestens 30% der Mitglieder der Regional-/Ortsgruppe fordern. Er leitet die Arbeit der Regional-/Ortsgruppen.

(3) Bundesdelegiertenversammlung
Sie ist das höchste Organ der Umweltgewerkschaft und fasst Beschlüsse zu grundsätzlichen Fragen. Dazu gehört die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte. Sie findet alle drei Jahre statt. Sie wählt den Bundesvorstand und mindestens zwei Mitglieder für die Kassenprüfung. Die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Kassenprüfer findet in Personal-Einzelwahl statt. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstands, den Finanzbericht der Kassierer, sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung der Kassierer. Sie beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Mindestbeitrags). Für juristische Personen und nicht rechtsfähigePersonenvereinigungen werden vom Bundesvorstand besondere Beitragsregelungen festgelegt und auf der nächsten Bundesdelegiertenversammlung bestätigt.
Der Delegiertenschlüssel wird von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen. Der beschlossene Delegiertenschlüssel befindet sich als Bestandteil der Satzung im Anhang.
Die Bundesdelegiertenversammlung wird spätestens acht Wochen vor ihrem Termin vom Bundesvorstand schriftlich (Brief, eMail, Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn über 50% der gewählten Delegierten anwesend sind. Ist das nicht der Fall, muss die Versammlung aufgelöst werden und spätestens nach 12 Wochen eine neue einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Delegierter kann werden, wer von einer hierzu einberufenen regionalen/örtlichen Mitgliederversammlung gewählt wurde und bereit ist, über das Mandat Rechenschaft abzulegen. Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung müssen schriftlich niedergelegt und vom Bundesvorstand unterschrieben werden. Der Bundesvorstand kann eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einberufen. Er muss diese innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn dies mindestens 30 % der Mitglieder fordern.

(4) Bundesvorstand
Er vertritt die Umweltgewerkschaft gerichtlich und außergerichtlich im In- und Ausland. Er hat als bundesweite Leitung die Interessen der Umweltgewerkschaft gewissenhaft wahrzunehmen und fasst entsprechende verbindliche Beschlüsse zu ihren Aufgaben. Er ist verantwortlich für die Organisierung und Konzeptionierung der Umweltgewerkschaftsarbeit auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung mit entsprechenden Analysen und Projekten und leitet die Geschäftsstelle. Er unterstützt die Arbeit aller Gliederungen und nimmt zentrale Funktionen, wie z.B. die Kooperation mit anderen Organisationen, Pflege internationaler Kontakte wahr, fördert den Erfahrungsaustausch und die Bildungsarbeit und stützt sich dabei ggf. auf Regionalverantwortliche. Der Bundesvorstand vertritt die Umweltgewerkschaft nach innen und außen. Er repräsentiert die Umweltgewerkschaft aus Deutschland auf nationaler und internationaler Ebene.
Er ist gegenüber der Bundesdelegiertenversammlung rechenschaftspflichtig und auf außerordentlichen Delegiertenversammlungen abwählbar. Er besteht aus mindestens 11 Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Bundesvorstand regelt seine Geschäftsverteilung selbst, u.a. beauftragt er aus seiner Mitte mindestens drei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher mit der Führung der laufenden Geschäfte der Umweltgewerkschaft. Diese zusammen bilden den
geschäftsführenden Ausschuss und sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Außerdem beauftragt er zwei Mitglieder mit der Kassenführung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zum Bundesvorstand kann jedes Mitglied kandidieren, welches in einer Orts- /Regionalgruppe aktiv ist und von dieser für die Kandidatur vorgeschlagen wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Dabei sollen Nachrücker (diejenigen Kandidat*innen mit der nächsthöheren Stimmenzahl) zuerst berücksichtigt werden. Maximal dürfen drei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
Der Bundesvorstand gibt als Herausgeber u.a. die Zeitung der Umweltgewerkschaft heraus und ist für die online-Medien verantwortlich.
Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die öffentlich einsehbar ist.

(5) Urabstimmung
Der Vorstand kann – und muss dies auf Verlangen von 20 % der Mitglieder – zu wichtigen Fragen, die nicht in Programm und Satzung geregelt sind, zwischen den Delegiertenversammlungen eine Urabstimmung im Verband durchführen.Voraussetzung dafür ist eine  genau formulierte Frage, alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen und mindestens 6 Wochen Zeit für eine Entscheidung der Gruppen. Die Ortsvorstände berufen dafür eine Mitgliederversammlung ein, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich  eingeladen werden muss. Der Ortsvorstand leitet die geheim durchgeführte Urabstimmung und gibt das genaue Abstimmungsergebnis an den Bundesvorstand weiter. Das Mehrheitsergebnis ist dann für den Bundesvorstand bindend.

(6) Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf jeder Ebene (Orts-/Regional- und Bundesebene) gewählt. Sie sind gegenüber den jeweiligen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen rechenschaftspflichtig. Kassenprüfungen sind mindestens halbjährig auf allen Ebenen durchzuführen.


§ 7 Satzungs- und Programmänderungen

Satzungs- und Programmänderungen werden von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen und bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Satzungsänderungen, von denen die Eintragung ins Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängt und die nicht grundsätzliche Ziele und Organisationsprinzipien berühren, kann der Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder beschließen.


§ 8 Auflösung der Umweltgewerkschaft

Die Auflösung der Umweltgewerkschaft kann nur durch die Bundesdelegiertenversammlung erfolgen. Dazu bedarf es der 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.
Bei Auflösung der Umweltgewerkschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an den Bundesverband der NaturFreunde Deutschlands e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §2 dieser
Satzung zu verwenden hat.


Salvatorische Klausel:

Sollten Bestimmungen oder künftig aufgenommene Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.


Anhang zur Satzung der UMWELTGEWERKSCHAFT e.V.

Beschluss der außerordentlichen Delegiertenversammlung des Vereins „Umweltgewerkschaft“ am 11./12.06.2016 in Berlin/Neukölln zum Delegiertenschlüssel:

 

Mitglieder der
Regional-/Ortsgruppe
 Anzahl Delegierte
3 bis 30  2
31 bis 60  3
61 bis 100  4
101 bis 150  5

 

Der Delegiertenschlüssel für bundesweit tätige Mitglieds-Organisationen der Umweltgewerkschaft beträgt proportional zur Mitgliederzahl der Organisation mindestens 1 Delegierte*n und maximal 10 Delegierte pro Organisation.

 

Größe der Juristischen
Person/Organisation
Anzahl Delegierte
Bis 50 Mitglieder 1
51 bis 100 2
Über 100

Je 1 Delegierte/r pro 100Mitgliedern,
max. 10 Delegierte pro Organisation

Nicht rechtsfähige Verbände 

Je 1 Delegierte/r pro regionaler
Untergliederung, maximal 10 pro
Vereinigung